Schützenverein  1898 Buchenberg e. V

Satzung

 Satzung

§ 1
Name und Sitz des Vereins

Der Verein führt den Namen
Schützenverein 1898 Buchenberg e.V.
und hat seinen Sitz in
87474 Buchenberg/Allgäu.

Der Verein ist politisch, rassisch und konfessionell neutral. Er ist Mitglied des Bayerischen Sportschützenbundes e.V. (BSSB) und erkennt dessen Satzung an.
Er ist eingetragener Verein im Sinne des § 21 BGB.

§ 2
Zweck des Vereins

Der Verein will seine Mitglieder zu gemeinschaftlichen Schießübungen mit Sportwaffen vereinigen und das sportliche Schießen fördern und pflegen.
Er verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.      Er ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch die Förderung des Sports.

§ 3
Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr (01.01. – 31.12.)

§ 4
Aufnahme von Mitgliedern

Die Mitgliedschaft ist nicht an ein Mindestalter gebunden. Gesuche um Aufnahme sind schriftlich an das Schützenmeisteramt zu richten.            Über die Aufnahme entscheidet die Vorstandschaft. Ein zurückgewiesenes Aufnahmegesuch kann vor Ablauf eines Jahres nicht erneuert werden.
Personen, die sich in besonderer Weise um den Verein verdient gemacht haben, können von der Mitgliederversammlung auf Vorschlag der Vorstandschaft zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.

§ 5
Ende der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft endet:
a) durch Austritt. Er kann jederzeit durch schriftliche Erklärung dem Schützenmeisteramt gegenüber erfolgen. Geschieht er nicht zum Ende eines Geschäftsjahres, hat das Mitglied die Beiträge für das laufende Jahr voll zu entrichten.
b) durch Streichung. Sie kann erfolgen bei Nichtzahlung des Jahresbeitrages. Zuvor hat eine dreimalige schriftliche Mahnung zu erfolgen. Über die Streichung entscheidet das Schützenmeisteramt.
c) durch Ausschluß. Er kann erfolgen bei Verletzung der Satzung, bei Verstoß gegen die anerkannten sportlichen Regeln und grober Verletzung von Sitte und Anstand, bei Schädigung des Ansehens und der Interessen des Vereins. Der Ausschluß kann auch erfolgen bei einer rechtskräftigen Verurteilung wegen eines Vergehens; er muss erfolgen bei rechtskräftiger Verurteilung wegen eines Verbrechens. Über den Ausschluß entscheidet die Vorstandschaft. Vorher ist der Betroffene zu hören oder ihm sonst Gelegenheit zu geben, zu dem Vorwurf Stellung zu nehmen. Das betroffene Mitglied kann gegen einen Ausschließungsbeschluß zur nächsten Mitgliederversammlung schriftlich Beschwerde einlegen.
Mit Ende der Mitgliedschaft erlöschen alle Ämter und Rechte. Geleistete Beiträge werden nicht zurückgewährt.

§ 6
Rechte und Pflichten der Mitglieder

Die Mitglieder sind berechtigt, an allen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen und von den Einrichtungen des Vereins Gebrauch zu machen.
Die Mitglieder verpflichten sich, den Verein nach besten Kräften zu fördern und die von der Vereinsleitung erlassenen notwendigen Anordnungen, vor allem die zur Durchführung eines ordnungsmäßigen Schießbetriebs sowie jeweils im Interesse des Vereins gelegene Empfehlungen zu befolgen.
Sportliches und ehrliches Verhalten beim Schießen ist wesentlicher Grundsatz der Mitgliedschaft.
Die rechtzeitige Entrichtung des Jahresbeitrags gehört ebenfalls zu den Pflichten der Mitglieder.
Ehrenmitglieder genießen die Rechte der ordentlichen Mitglieder ohne deren Pflichten.

§ 7
Beiträge der Mitglieder

Der Verein erhebt von seinen Mitgliedern einen Jahresbeitrag, dessen Höhe von der ordentlichen Mitgliederversammlung jährlich festgelegt wird. Jugendliche bis zum 17. Lebensjahr zahlen den 1/2 Jahresbeitrag, Mitglieder ab dem 80. Lebensjahr, die wenigstens 10 Jahre Vereinsmitglied waren, 3/4 des Jahresbeitrages. Alle Einnahmen dienen zur Bestreitung des anfallenden Vereinsaufwandes.

§ 8
Organe des Vereins, Vereinsleitung

Die Organe des Vereins sind:
1. das Schützenmeisteramt
2. die Vorstandschaft,
3. die Mitgliederversammlung.

Zu 1.:
Das Schützenmeisteramt besteht aus einem 1. u. 2. Schützenmeister, einem Schatzmeister (Kassier), einem Schriftführer und einem Sportwart. Die beiden Schützenmeister sind Vorstand im Sinne des § 26 BGB. Sie vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Jeder von ihnen hat Einzelvertretungsbefugnis; die Vertretungsbefugnis des 2. Schützenmeisters wird im Innenverhältnis jedoch beschränkt auf den Fall der Verhinderung des 1. Schützenmeisters.
Die Mitglieder des Schützenmeisteramts werden mit einfacher Stimmenmehrheit in der ordentlichen Mitgliederversammlung auf die Dauer von drei Jahren schriftlich gewählt. Sie bleiben bis zur nächsten gültigen Wahl im Amt.  In seinen Sitzungen entscheidet das Schützenmeisteramt mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des 1. Schützenmeisters.  Über Sitzungen und Beschlüsse des Schützenmeisteramts ist der Vorstandschaft in nächster Sitzung zu berichten.

Zu 2.:
Die Vorstandschaft besteht aus dem Schützenmeisteramt, sechs Beisitzern und einem Jugendsportwart. Die Beisitzer und der Jugendsportwart werden zusammen mit den Mitgliedern des Schützenmeisteramtes auf die gleiche Dauer schriftlich durch die Mitgliederversammlung gewählt.
Aufgabe der Vorstandschaft ist es, in allen wichtigen Angelegenheiten mit einfacher Mehrheit zu entscheiden.  In seinen Sitzungen entscheidet die Vorstandschaft mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des 1. Schützenmeisters.
Über den Verlauf der Sitzung und gefaßte Beschlüsse ist ein Protokoll zu erstellen. Das Schützenmeisteramt sowie die Vorstandschaft werden durch den 1. bzw. 2. Schützenmeister einberufen. Dieser leitet auch die Sitzung. Das Schützenmeisteramt ist an Beschlüsse der Vorstandschaft gebunden.
Sämtliche Organe des Vereins üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus. Lediglich der in Vereinsangelegenheiten entstandene personelle und sachliche Aufwand wird vom Verein getragen. Pauschale Aufwandsentschädigungen sind nicht vorgesehen.
Kein Mitglied des Vereins darf durch Verwaltungsausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

Zu 3.:
Die ordentliche Mitgliederversammlung tritt einmal im Jahr zusammen. Sie wird vom 1. Schützenmeister im Amtsblatt der Gemeinde, unter gleichzeitiger Bekanntgabe der Tagesordnung, einberufen. Die Einladung hat mindestens 10 Tage vorher zu erfolgen.
Die Tagesordnung erstreckt sich im allgemeinen auf folgendes:
1. Entgegennahme der Berichte
a) des 1. Schützenmeisters über das abgelaufene Jahr,
b) des Kassiers über die Jahresrechnung,
c) der Rechnungsprüfer,
d) des Sportwarts,
e) Protokollbericht der letzten Mitgliederversammlung.
2. Entlastung des Schützenmeisteramts, der Beisitzer, des Jugendsportwarts.
3. Nach Ablauf der Wahlperiode Wahl der Mitglieder des Schützenmeisteramts, der Beisitzer und des Jugendsportwarts, Wahl der Rechnungsprüfer.
4. Festlegung des Jahresbeitrags.
5. Satzungsänderungen.
6. Verschiedenes.

Anträge müssen berücksichtigt werden, wenn sie mindestens eine Woche vor der Versammlung schriftlich beim 1. Schützenmeister eingereicht wurden; spätere nur, wenn  ¼ der Anwesenden das verlangt.
Die ordentliche Mitgliederversammlung entscheidet weiter über Beschwerden, die sich gegen die Geschäftsführung des Schützenmeisteramts richten und über Beschwerden eines Mitglieds gegen einen Ausschließungsbeschluß.

Die Mitgliederversammlung ist beschlußfähig, wenn sie ordnungsgemäß einberufen wurde. Sie entscheidet mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei einer Satzungsänderung ist eine ¾-Mehrheit der Anwesenden erforderlich.                                                                                                                  Über den wesentlichen Verlauf der Versammlung und die gefaßten Beschlüsse ist vom Schriftführer eine Niederschrift anzufertigen, zu unterzeichnen und vom Versammlungsleiter gegenzuzeichnen.
Als Rechnungsprüfer wählt die ordentliche Mitgliederversammlung zwei mit dem Rechnungswesen vertraute Mitglieder auf die Dauer von drei Jahren. Sie haben die Kassenführung und die Jahresrechnung auf Grund der Belege auf ihre Richtigkeit zu prüfen und hierüber schriftlich Bericht zu erstatten.
Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn besondere Gründe hierfür gegeben sind bzw. die Vereinsinteressen es erfordern, oder 1/3 der Mitglieder schriftlich unter Angabe des Zweckes beim Schützenmeisteramt das Verlangen stellt.

§ 9
Auflösung des Vereins

Der Verein kann nur durch Beschluß einer eigens hierzu einberufenen Mitgliederversammlung aufgelöst werden. Zu dem Beschluß ist eine Mehrheit von ¾ der erschienenen Mitglieder erforderlich. Im Fall der Auflösung und bei Änderung des Vereinszwecks nach § 2 in nicht mehr gemeinnützige Aufgaben ist nach Erfüllung der Verpflichtungen das noch vorhandene Vermögen der örtlichen Gemeindeverwaltung treuhänderisch zu übergeben mit der Auflage, es so lange zu verwalten, bis es für gleiche sportliche Zwecke wieder der Verwendung zugeführt werden kann.
Gleiches gilt auch bei Aufhebung des Vereins oder Wegfall des bisherigen Vereinszwecks.

Buchenberg, den 04.11.2022

Karl-Heinz Bickel, 1. Schützenmeister

Ruth Klatt, 2. Schützenmeister (in)
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